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Markus Haase
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Selbstanzeige erfordert ganze Wahrheit

  • Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung in Kraft getreten

Düsseldorf, 11. Mai 2011. Mit dem neuen Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige im Fall einer Steuerhinterziehung deutlich verschärft. In Zukunft soll Straffreiheit nur eintreten, wenn alle in Frage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend angegeben werden. Der Steuerpflichtige muss glaubhaft machen, dass er zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt ist, und beispielsweise bisher verborgene Konten und unverjährte hinterzogene Steuern aufzeigen. Weiterhin ist eine Strafbefreiung nur möglich, wenn die Selbstanzeige vor Bekanntgabe einer Steuerprüfungsanordnung gestellt wurde. „Übereiltes Handeln ist hier jedoch fehl am Platz. Zwar ist die Selbstanzeige die einzige Möglichkeit, das Verfahren straffrei oder strafmildernd zu überstehen. Dennoch sollte der Steuerpflichtige einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, denn bei der Antragstellung lauern Fallstricke, die eine Straffreiheit gefährden“, weiß Norman Lenger, Fachanwalt für Steuerrecht der bb [sozietät] Buchalik Brömmekamp.

Laut Lenger sei die neue Gesetzgebung in vielen Fällen praxisfern und werfe eine Reihe von Problemen auf, die sich in der bisherigen Anwendung der Selbstanzeige überhaupt nicht stellten. So könnte bereits die mehrfache und nicht unübliche unterjährige Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung die Straffreiheit gefährden. Weiterhin sieht das Gesetz einen Ausschluss der Straffreiheit ab einem Steuervorteil von 50.000 Euro vor. Ein Absehen von der Strafverfolgung kommt allenfalls in Betracht, wenn der Steuersünder die Steuern und Zinsen sowie neuerdings einen Pauschalzuschlag in Höhe von fünf Prozent der hinterzogenen Steuern an die Staatskasse zahlt. Offen ist dabei, ob das Kompensationsverbot auch bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage dieses Pauschalzuschlages greift.

Besonnenes Vorgehen ist bei der lückenlosen Aufbereitung aller Belege gefordert, und das über den Verjährungszeitraum von fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahre. Fehlende Belege oder unvollständige Nachweise können die strafbefreiende Wirkung gefährden. „Die Straffreiheit ist durch Unkenntnis schnell verspielt. Um die Risiken soweit wie möglich zu minimieren, ist es wichtig, professionellen Rat einzuholen“, ermahnt Steuerfachanwalt Norman Lenger.

Fünf-Punkte Plan für die Entscheidung zur Selbstanzeige:

  • Prüfen, ob die Steuernachzahlungen überhaupt aufgebracht werden können
  • Prüfen, ob ein Sperrgrund wie beispielsweise Verjährung vorliegt
  • Inhaltlich muss die ursprünglich unrichtige oder unvollständige Angabe berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben wahrheitsgemäß nachgeholt werden. Die Finanzbehörde muss in der Lage sein, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollständig aufzuklären und die Steuer richtig festzusetzen.
  • Der Steuerpflichtige, der (noch) keine Belege hat, kann zunächst die für die Schätzung erforderlichen Grundlagen mitteilen. Hier ist darauf zu achten, dass der Steuerpflichtige besser eine zu hohe Schätzung vornimmt, denn liegt die Schätzung unterhalb einer später vorgenommenen tatsächlichen Festsetzung, kann es an der Vollständigkeit der Angaben fehlen.
  • Vor der Abgabe der Selbstanzeige sollte ein Fachanwalt für Steuerrecht hinzugezogen werden.